Mitgliedschaft bei NEUES BERLIN

Mitgliedschaft

NEUES BERLIN hat aktuell rund 7.000 Mitglieder, von denen rund 5.700 bei der Genossenschaft wohnen. Die Mitglieder sind Miteigentümer des genossenschaftlichen Vermögens und durch die von ihnen erworbenen Genossenschaftsanteile auch Miteigentümer der gesamten Genossenschaft. Unabhängig von der Höhe ihrer Anteile besitzt jedes Mitglied die gleichen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte, ein gleichberechtigtes Stimmrecht, das zwischen den Wahlen zur Vertreterversammlung aktiv von den Vertretern ausgeübt wird.

Mitglieder der Genossenschaft erkennen die Satzung von NEUES BERLIN und den damit verbundenen Zweck und Gegenstand des genossenschaftlichen Wohnens an. Der sieht vor, soziale Verantwortung zu übernehmen. Die sichere Versorgung der Mitglieder mit attraktivem Wohnraum und ein umfassendes Serviceangebot sind dabei ebenso von Bedeutung wie der nachhaltige Umgang mit Ressourcen und ein gesellschaftliches Engagement im Sinne des Gemeinwohls.

Einschränkung der Aufnahme von neuen Mitgliedern

NEUES BERLIN hat die Aufnahme von Mitgliedern in einem neuen Verfahren geregelt und sich dazu entschlossen, die Neuaufnahme von Mitgliedern ohne Wohnraum zu begrenzen. Im Folgenden die wichtigsten Informationen:

Wieso werden keine weiteren Mitglieder neu aufgenommen?

Die Genossenschaft verfügt über nicht ausreichend Wohnraum, um alle ihre Mitglieder mit Wohnraum zu versorgen. Auch sind die Möglichkeiten zusätzlichen Wohnraum zu errichten oder anzukaufen sehr begrenzt.

Ist es zulässig, dass die Genossenschaft die Neuaufnahme von Mitgliedern einschränkt?

Die Satzung sieht vor, dass der Vorstand über die Neuaufnahme von Mitgliedern oder die Ablehnung neuer Mitglieder entscheidet. Rechtlich agiert NEUES BERLIN damit im korrekten Rahmen.

In welchen Fällen kann ich trotzdem Mitglied werden?

Sofern eine Wohnung nicht an ein Genossenschaftsmitglied vermietet werden kann, besteht die Möglichkeit, Mitglied im Rahmen der Anmietung dieser konkreten Wohnung zu werden. Dies setzt voraus, dass entsprechend der Vergabegrundsätze kein Mitglied die Wohnung anmieten möchte und der Mietinteressant vor Mietvertragsunterzeichnung für eine konkrete Wohnung Mitglied wird.

Darüber hinaus ist der Erwerb der Mitgliedschaft nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • das aufzunehmende neue Mitglied lebt schön länger im Haushalt eines Mitgliedes in einer Genossenschaftswohnung von NEUES BERLIN und ist unter dieser Anschrift auch gemeldet; folgende Personengruppen kommen hierfür in Frage:
    • Ehegatte/-gattin oder Lebenspartner/-in, der/die mit dem Mitglied einen gemeinsamen Haushalt führt 
    • Kinder des Mitgliedes, die im gemeinsamen Haushalt leben
    • andere Familienangehörige, die mit dem Mitglied einen gemeinsamen Haushalt führen, mit diesem also in der Wohnung leben
    • Personen, die mit dem Mitglied einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (Wohngemeinschaft/genehmigte Untermieter)
  • Familienmitglieder 1. Grades (Eltern und Kinder), die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und
  • sofern eine Übertragung von Anteilen eines Genossenschaftsmitgliedes auf eine andere Person erfolgen soll.

Sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft bei Ihnen gegeben sind, können Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen: Mitglied werden in fünf Schritten | Geschäftsanteile | FAQ (Download PDF). 

Kann ich mich auf eine Warteliste für Mitglieder setzen lassen?

Nein, dies ist leider nicht möglich.

Kann ich die Mitgliedschaft von einem ausscheidenden Mitglied erwerben?

Die Übertragung der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Rechte ist rechtlich entsprechend dem Genossenschaftsgesetz sowie gemäß der Satzung von NEUES BERLIN ausgeschlossen.

Hat das neue Verfahren zur Aufnahme der Mitglieder Auswirkungen auf die bestehende Mitgliedschaft und der damit verbundenen Rechte?

Nein, dies hat keine Auswirkungen.

Erwerb der Mitgliedschaft im Ausnahmefall

Der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Wohnungsbaugenossenschaft NEUES BERLIN ist derzeit nur im Rahmen der Anmietung einer konkreten Wohnung oder in besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Die geltenden Ausnahmen sind auf dieser Seite weiter oben aufgeführt. Sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft bei Ihnen gegeben sind, können Sie einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Mitglied werden in 5 Schritten | Übersicht der Pflichtanteile | FAQ

Download

FAQ – Häufige Fragen bei bestehender Mitgliedschaft

Wie kann ich die Mitgliedschaft wieder beenden? An welche Fristen muss ich mich halten?

Jedes Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Genossenschaft erklären. Dazu muss die Kündigung spätestens bis zum 30.09. eines Jahres schriftlich und mit Unterschrift erfolgen, wirksam wird diese dann zum Jahresende (31.12.). Mit der Kündigung entsteht dem Mitglied ein Anspruch auf Rückzahlung seiner eingezahlten Geschäftsanteile. Diese Rückzahlungsforderung wird nach der Vertretersammlung, die die Bilanz für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt hat, fällig. Die Auszahlung der gezeichneten Anteile erfolgt dann innerhalb von vier Wochen nach der besagten Vertreterversammlung, spätestens jedoch bis zum 30.09. desselben Jahres. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückerstattet.

Was passiert mit der Mitgliedschaft im Todesfall?

Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den/die Erben über. Sie endet jedoch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Der Nachweis der Erbberechtigung/en erfolgt durch einen Erbschein oder in anderer Form, beispielsweise durch ein Testament. Sind mehrere Erben laut Erbschein oder Testament erbberechtigt und überlassen einem Erben allein die Mitgliedschaft, müssen die verzichtenden Erben eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben.

Übrigens: Der Anspruch auf Weiternutzung der Wohnung durch Hinterbliebene ist im Wohnraummietrecht gemäß §§ 563-564 (BGB) eindeutig geregelt und sieht vor, dass der Erbe erst dann die Nachfolge des verstorbenen Mieters antritt, wenn nicht andere im Haushalt lebende Personen den Mietvertrag fortsetzen oder in diesen eintreten können. Hat also die hinterbliebene Person ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung und führte sie mit dem verstorbenen Mieter vor dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt und eine auf Dauer angelegte, über das bloße Zusammenwohnen hinausgehende Beziehung, so erhält diese Person zunächst Eintrittsrecht in den Vertrag. Dies unabhängig davon, ob die hinterbliebene Person bereits zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Mitglieds über eine eigene Mitgliedschaft verfügt. Die Mitgliedschaft ist dann durch die Hinterbliebenen zum Zeitpunkt der erklärten Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwerben; ggf. durch Übertragung des Geschäftsguthabens des verstorbenen Mitglieds.

Können Genossenschaftsanteile übertragen werden?

Ja, Sie haben die Möglichkeit, Ihre gekündigten Geschäftsanteile und Ihr Geschäftsguthaben voll oder nur weitere Geschäftsanteile an ein bestehendes Mitglied oder an eine Person, die damit Mitglied wird, zu übertragen. 

Sie haben weitere Fragen?

Nutzen Sie das Kontaktformular, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@neues-berlin.de oder rufen Sie uns an! Unter der Rufnummer 030 98 19 20 00 geben Ihnen unsere Mieterberater gern Auskunft zu Detailfragen und Ausnahmefällen. 


Montag 09:00 - 15:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 09:00–18:00 Uhr |  Mittwoch und Freitag 09:00–12:00 Uhr.

 

Mein NB

info@neues-berlin.de

030 98 19 20 00